Der VerfGH Thüringen hat entschieden, dass die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung bis zur Entscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen ist.
Die Entscheidung wurde aufgrund einer Abwägung der Folgen einer Außervollzugsetzung der Verordnung einerseits mit den Folgen einer Ablehnung des Antrags andererseits getroffen.
Im Rahmen dieser Folgenabwägung kam der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Außervollzugsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung zurücktritt. Die gerügten Grundrechtsverletzungen seien mit Blick auf das von der Verordnung verfolgte Ziel eines effektiven Infektionsschutzes von eher geringem Gewicht und deshalb vorübergehend hinzunehmen.
Ohne weiterhin wirkende Gegenmaßnahmen – die im Falle eine Außervollzugsetzung der Verordnung wegfielen – wäre noch immer die Möglichkeit weiterer Infektionsketten mit schwerwiegenden, teilweise irreversiblen grundrechtlichen Implikationen eröffnet.
Zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sei der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet.