Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.516 Anfragen

Standkundgebung und der Mindestabstand nach Coronaschutzverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute

Aus dem Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e) folgt nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen - also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen - generell unzulässig wären, weil bei ihnen nicht die Gewähr dafür geboten werden könne, dass der Mindestabstand eingehalten werde.

Vielmehr bedarf es auch insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.


OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2020 - Az: 15 B 755/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0524.15B755.20.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant
Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant