Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19. Er sei seit Wochen in seinen Persönlichkeitsrechten, seinem Glauben und seiner Würde beschränkt.
Mangels finanzieller Mittel habe er nicht vorab beim Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht klagen können. Ohne eine Maske sei er nicht in der Lage, sich Lebensmittel zu beschaffen. Er bekomme darin keine Luft und nach zu langem Tragen einen Ausschlag. Außerdem sei das Tragen der Maske entwürdigend, auch für seinen christlichen Glauben. Es gehöre nicht zu seiner Persönlichkeit. Virologen und Forscher seien sich doch einig, dass das Tragen einer Maske sinnlos sei. Es genüge nicht, dass „jemand ein gutes Gefühl“ habe, um seine Freiheit auf persönliche Entfaltung, Würde und das Recht, Lebensmittel zu beschaffen, einzuschränken. Nach Wochen der Freiheitseinschränkung und widersprüchlicher Aussagen von Politik und Wissenschaft dürften seine Grundrechte nicht mehr eingeschränkt werden. Auch würden Pastoren und Prediger ihrer Würde und Ernsthaftigkeit beraubt, indem sie Masken tragen müssten, anders als etwa Parlamentarier im Bundestag.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kommt nicht in Betracht.
Der Antrag erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Insbesondere ist nicht hinreichend erkennbar, gegen welche (verordnungsrechtliche) Vorschrift der Antragsteller sich wendet. Am Tag der Abfassung seines Antrags löste die derzeit geltende Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 30]) die vorherige Verordnung vom 17. März 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 10]) in der Fassung der Änderung vom 24. April 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 25]) ab. Unter anderem im Hinblick auf die inzwischen in § 4 SARS-CoV-2-EindV geregelte Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung wurden die Regelungen erheblich verändert. Insbesondere sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Tragepflicht ausgenommen. Eine Pflicht für Pastoren/Pfarrer, beim Gottesdienst einen Mundschutz zu tragen, ergibt sich im Übrigen aus der geltenden SARS-CoV-2-EindV (§ 5 Abs. 5) nicht.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar (§ 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg).