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Eilantrag des Betreibers einer Shisha-Bar gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Betriebsverbot

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Öffnung seines Be-triebes (…) in Hamburg-(…) als Shisha-Café-Cocktailbar. Dies ist ihm derzeit aufgrund der Corona-Pandemie durch Rechtsverordnung untersagt.

Neben dem Ausschank alkoholischer Getränke bietet der Antragsteller Shisha-Tabak zum örtlichen Rauchkonsum über die von ihm bereitgestellten Wasserpfeifen an. Laut Gewerbeummeldung vom selben Tage zeigte der Antragsteller der Antragsgegnerin am (...) als Tätigkeitsänderung den Ausschank von alkoholischen Getränken in einer Schankwirtschaft an. Angesichts der landesrechtlichen Maßnahmen gegen die pandemische Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus stellte der Antragsteller seinen Betrieb Anfang März 2020 ein.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Dabei kann hier offenbleiben, ob dabei dem auf vorläufige Gestattung des Betriebs der Shisha-Bar gerichteten Hauptantrag oder dem auf vorläufige negative Feststellung gerichteten Hilfsantrag der Vorzug zu geben wäre. Denn es fehlt hier jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, der im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern wäre.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis möglich, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch).

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Das Begehren des Antragstellers stellt sich insbesondere angesichts der befristeten Geltung des § 22 Abs. 4 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 30. Juni 2020 (§ 63 Abs. 2 Satz 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus. Diese strengen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Gemessen hieran hat der Antragsteller zwar das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Seit März 2020 konnte er seinen Betrieb zunächst gar nicht öffnen und nach der eingeschränkten Öffnung von Gaststätten durfte er keine Wasserpfeifen und den dazugehörigen Tabak zum Konsum anbieten. Auch für die Zeit nach Antragstellung bei Gericht drohen ihm erhebliche finanzielle Nachteile. Dies begründet ein Eilbedürfnis, da ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller führen würde.

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