Den wörtlich gestellten Antrag vom 23. April 2020, eine einstweilige Anordnung zu erlassen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die sofortige Rücknahme der vom Hamburger Senat angeordneten Maskenpflicht ab dem 27. April 2020 anzuordnen, legt die Kammer gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahin aus, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, gegenüber der Antragsgegnerin vorläufig festzustellen, dass er durch die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 2. April 2020 (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung nicht verpflichtet sein wird, eine Mund- und Nasebedeckung (Alltagsmaske) zu tragen.
Soweit sich der Antragsteller entsprechend seinem wörtlich gestellten Antrag hingegen dagegen wendet, dass für alle die Pflicht besteht, eine Alltagsmaske zu tragen und die Aufhebung der Rechtsverordnung insoweit begehrt, ist hierfür kein Rechtsbehelf ersichtlich. Eine ebenfalls nicht beantragte Aufhebung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO durch das beschließende Gericht würde zu einer Umgehung der nur im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO, in Hamburg allerdings mangels Öffnungsklausel im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht bestehenden Möglichkeit zur Unwirksamkeitserklärung untergesetzlicher Normen bzw. der insoweit eröffneten gerichtlichen Befugnisse zur vorläufigen Außervollzugsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO führen. Effektiver Rechtsschutz gegen eine untergesetzliche Norm kann bei nicht eröffneter Normenkontrolle im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG hingegen im Wege der Feststellungsklage bzw. ihr entsprechender Formen des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden (vgl. BVerfG, 10.04.2020 - Az: 1 BvQ 26/20).
Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg, da er unzulässig ist. Unabhängig davon, ob zukünftige Rechtsverhältnisse überhaupt feststellungsfähig sind, fehlt dem Antragsteller das qualifizierte Rechtschutzbedürfnis für den begehrten vorbeugenden Rechtsschutz, da die streitgegenständliche Änderung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erst angekündigt ist und voraussichtlich am 27. April 2020 in Kraft treten wird.
Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle über die Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung geht davon aus, dass dieses System nachträglichen Rechtsschutzes zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausreicht. Vorbeugender Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung ist daher ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein besonderes Interesse an der vorbeugenden Gewährung von Rechtsschutz geltend macht, es ihm ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die drohend bevorstehende Rechtsverletzung abzuwarten, um dann dagegen – vorläufigen oder endgültigen – nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Vorbeugender Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Solange sich jedoch noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist ein solches spezifisches Interesse gerade an vorbeugendem Rechtsschutz nicht erkennbar. Zum Beschlusszeitpunkt ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, mit der die Antragsgegnerin voraussichtlich die Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken regeln wird, noch nicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden, so dass der konkrete Inhalt der Pflicht noch nicht feststeht. Insbesondere ist unklar, ob ein Verstoß gegen die Pflicht bußgeldbewehrt sein wird. Es ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar, aus welchen Gründen es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, sein Begehr erst nach dem voraussichtlichen In-Kraft-Treten der Verordnung am 27. April 2020 und damit wenige Tage nach Stellung dieses Antrags im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verfolgen. Auch eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Antragstellers vermag die Kammer derzeit nicht zu erkennen. So wird das Tragen von Alltagsmasken im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin nach den vorliegenden Verlautbarungen aller Voraussicht nach räumlich auf den Öffentlichen Personennahverkehr, den Einzelhandel sowie auf Wochenmärkte beschränkt werden. Bis zur Entscheidung über einen möglicherweise zu stellenden Antrag ist es dem Antragsteller nach Auffassung der Kammer zuzumuten, von Situationen Abstand zu nehmen, in denen eine Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken besteht.
Soweit der Antragsteller schließlich meint, das Tragen von Masken habe gerade für bestimmte Personenkreise „erhebliche gesundheitsschädliche Auswirkungen“ zur Folge, ist für die Kammer nicht erkennbar, ob er zu diesem Personenkreis zählt. Darüber hinaus ist angesichts der dargestellten räumlichen Beschränkung nicht zu erwarten, dass die vom Antragsteller befürchteten Folgen derart schnell auftreten, dass das In-Kraft-Treten der Änderungen nicht abgewartet werden kann.