Der Fortdauer der Untersuchungshaft steht im vorliegenden Fall bislang auch nicht die mit der Beschwerde gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen entgegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht.
Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.
Gemessen daran ist der bisherige Verfahrensgang nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nach der - mittlerweile ständigen - Senatsrechtsprechung nichts gegen den mit der Beschwerde primär angegriffenen Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18.03.2020 zu erinnern, mit dem die in den Monaten März und April 2020 zunächst vorgesehenen Verhandlungstermine wieder aufgehoben wurden. Denn diesem Aufschub der Hauptverhandlung liegt mit den zum betreffenden Zeitpunkt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen dringend gebotenen und nicht nur bundes-, sondern weltweit ergriffenen pandemiebedingten Gefahrenabwehrmaßnahmen im Gesundheitssektor zum Schutz der Gesamtbevölkerung (COVID-19) ein nachvollziehbarer und wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu Grunde, der eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausschließt.
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