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Versammlung und das Mindestabstandsgebot nach der Coronaschutzverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft ist. Reichen Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht aus, kommt ein Verbot in Betracht, wenn es unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen ist.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2372/20 der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2020 wird unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

Die Antragstellerin benennt dem Antragsgegner für jede der angemeldeten Versammlungen jeweils spätestens eine Stunde vor deren Beginn einen Versammlungsleiter. Dieser bestellt drei weitere Personen zu Ordnern.

Die Zahl der Versammlungsteilnehmer wird auf 25 Personen begrenzt. Weiteren Personen ist der Zugang zur Versammlungsfläche - in erster Linie von der Versammlungsleitung - zu verwehren. Ist dies nicht möglich, ist die Versammlung vorzeitig zu beenden.

Flugblätter oder sonstige Materialien werden nicht von Hand zu Hand verteilt. Sie können allerdings zur kontaktlosen Mitnahme durch Versammlungsteilnehmer in einer Plastikbox oder vergleichbaren Vorrichtung bereitgestellt werden.

Die Teilnehmer, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten und Mund und Nase mindestens mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz zu bedecken.

Die Versammlungsfläche ist durch Markierungen auf dem Boden deutlich sichtbar abzugrenzen. Die Versammlungsteilnehmer dürfen sich allein in diesem Bereich aufstellen.

Für die Teilnehmer sind Abstandsmarkierungen innerhalb dieser Versammlungsfläche auf dem Boden aufzubringen.

Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht an der Versammlung teilnehmen.

Der Versammlungsleiter hat die Teilnehmer zu Beginn der Versammlung über die Auflagen - insbesondere auf den einzuhaltenden Abstand - in geeigneter Weise zu informieren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - Az: 15 B 773/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0526.15B773.20.00

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