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Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von Veranstaltungen und Messen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 37 Minuten

Der Hauptantrag, mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Planung und Durchführung von Business-Events, Gala-Events und privaten Veranstaltungen mit jeweils bis zu 96 Personen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel unter Einhaltung ihres Hygienekonzepts sanktionsfrei zu dulden, ist zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg (hierzu 1.). Gleiches gilt für den Hilfsantrag, mit dem die sanktionsfreie Duldung der vorgenannten Veranstaltungen mit jeweils bis zu 48 Personen begehrt wird (hierzu 2.).

1. Der Hauptantrag ist zulässig [dazu unter a)], aber unbegründet [dazu unter b)].

a) Der Hauptantrag ist zulässig.

aa) Der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, von der Antragstellerin geplante und durchgeführte Veranstaltungen mit bis zu 96 Teilnehmerin sanktionsfrei zu dulden, ist unter Würdigung der Zielsetzung der Antragstellerin unter Berücksichtigung von § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO auszulegen.

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Antragstellerin selbst keinem unmittelbar aus der hamburgischen Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (HmbSARS-Cov-2-EindämmungsVO, nachfolgend: Corona-VO) vom 26. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 285) folgenden Verbot – etwa gemäß § 14 Corona-VO – unterliegt, durch das sie gehindert ist, die von ihr angebotenen Dienstleistungen des „Full-Service-Caterings“ zu erbringen. Jedoch führt das aktuell fortbestehende weitgehende Verbot von Veranstaltungen gemäß § 2 Corona-VO sowie von Messen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Corona-VO dazu, dass die Kunden der Antragstellerin deren Leistungen derzeit – voraussichtlich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 – insoweit nicht in Anspruch nehmen, so dass sie faktisch an ihrer unternehmerischen Betätigung gehindert ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Antrag hinsichtlich der sanktionsfreien Duldung auch das Begehren umfasst, die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegen die Kunden der Antragsgegnerin – die als die eigentlichen Veranstalter im Sinne der Corona-VO anzusehen sein dürften – und die an von ihr geplanten und durchgeführten Veranstaltungen (Events oder Feierlichkeiten) teilnehmenden Gäste keine Sanktionen zu verhängen. Denn andernfalls könnte die Antragstellerin durch die begehrte einstweilige Anordnung ihre Position nicht verbessern, da jedenfalls ihre Kunden und die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung weiterhin den aus § 2 bzw. § 14 Corona-VO folgenden Veranstaltungsverboten in Bezug auf Events und Feierlichkeiten sowie von Märkten, Messen etc. unterliegen würden.

bb) Ein solches Begehren ist mit Blick auf eine in der Hauptsache zu erhebende negative Feststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig.

Insbesondere besteht unbeschadet der gleichsam nur mittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin eine Antragsbefugnis bzw. ein Rechtschutzbedürfnis, da eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 GG zumindest möglich erscheint. Der Antragstellerin – und ihren Kunden – ist zudem nicht zuzumuten, Veranstaltungen zu planen und durchzuführen und Rechtsschutz erst gegen eine untersagende polizeiliche Maßnahme oder im Bußgeldverfahren zu suchen (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 4 und 6 Corona-VO, wonach unter anderem die Durchführung von und Teilnahme an einer nicht gesondert gestatteten Veranstaltung sowie die Veranstaltung einer Feierlichkeit in einer Wohnung oder einem nicht-öffentlichen Ort bußgeldbewehrt sind).

b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, das heißt ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die von der Antragstellerin begehrte Duldung der Planung und Durchführung von Business-Events, Gala-Events und privaten Veranstaltungen mit jeweils bis zu 96 Personen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel unter Einhaltung ihres Hygienekonzepts bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az: 14 K 2316/20) stellt sich jedoch angesichts der befristeten Geltung der hier maßgeblichen Normen der Corona-VO bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 (§ 63 Abs. 2 Satz 3 Corona-VO) als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.

Gemessen hieran hat die Antragstellerin zwar das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Seit Mitte März 2020 ist sie aufgrund des ihre Kunden betreffenden Verbots an der Durchführung von bereits geplanten Veranstaltungen, aber – wegen der noch nicht im Einzelnen absehbaren Dauer des Verbots – auch an der Planung künftiger Veranstaltungen gehindert, so dass erhebliche finanzielle Nachteile eingetreten sind. Dies begründet ein Eilbedürfnis, da ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragstellerin führen würde.

Allerdings steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit zu. Die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch unter Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen keinen Anspruch auf die begehrte Anordnung, die ihr die Planung und Durchführung von Business-Events, Gala-Events und privaten Veranstaltungen mit jeweils bis zu 96 Personen ermöglichen würde. Denn sie hat nicht mit der erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass das hierfür maßgebliche, sich aus § 2 Corona-VO ergebende weitgehende Veranstaltungsverbot wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht voraussichtlich ungültig ist. Im Einzelnen:

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