Der vom Verwaltungsgericht Göttingen angenommene und mit Beschluss vom 6. Mai 2020 an das Oberverwaltungsgericht verwiesene Normenkontrolleilantrag ist als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unterliegt, trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Der Normenkontrolleilantrag ist unzulässig, da es der Antragstellerin an der sog. Postulationsfähigkeit (zureichenden Vertretung) mangelt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, mithin auch für einen Normenkontrolleilantrag. Als Bevollmächtigte sind nach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Diesem Vertretungserfordernis genügt der von der Antragstellerin persönlich gestellte Antrag nicht. Die Antragstellerin konnte sich auch nicht wirksam nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst vertreten, da sie innerhalb der von dem Senat gesetzten Frist nicht nachgewiesen hat, nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt zu sein.
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