Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt der Antragsteller das Ziel, den Vollzug der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (2126-1-8-G, BayMBl. 2020 Nr. 240) einstweilen auszusetzen, soweit er durch § 4 Abs. 2 Satz 3, § 6 Satz 1 Nr. 2, § 8 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Satz 3, § 17 Satz 2, jeweils i.V.m. § 1 Abs. 2 4. BayIfSMV zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verpflichtet wird.
Der in Bayern lebende Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Mai 2020, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 11. Mai 2020, einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Bestimmungen zum Tragen einer MNB in der mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft getretenen 3. BayIfSMV beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 auf die o.g. Bestimmungen der 4. BayIfSMV umgestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer MNB in seiner Handlungsfreiheit sowie in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt werde. Die gesetzliche Verordnungsermächtigung erlaube keine Maßnahmen von hoher Intensität und Dauer, die gegen Nichtstörer gerichtet seien. Nachdem die Infektionszahlen spätestens seit dem 3. April 2020, wahrscheinlich aber schon seit dem 13. März 2020 zurückgingen, gebe es keine Rechtfertigung mehr für Grundrechtseingriffe. Die Pflicht zum Tragen einer MNB sei ein unverhältnismäßiger, insbesondere nicht erforderlicher Eingriff. Insbesondere die sog. Community-Masken böten keinerlei Schutz, weder dem Träger, noch anderen Personen in seinem Umfeld. Vielmehr begründe das Tragen solcher Masken seinerseits Gesundheitsgefahren, insbesondere durch die mögliche Rückatmung von Kohlendioxid, durch Giftstoffe in den verwendeten Textilien sowie durch unsachgemäßen Gebrauch.
Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat geht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache voraussichtlich nicht gegeben sind (a). Die zu treffende Folgenabwägung führt darüber hinaus dazu, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten erscheint (b).
a) Die Anordnung zum Tragen einer MNB in den Geschäften des Einzelhandels und im öffentlichen Personennahverkehr ist voraussichtlich formell wirksam (1), und die angegriffene Verpflichtung dürfte von der Ermächtigungsgrundlage der § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt sein (2).
(1) Der Senat geht davon aus, dass die angegriffenen Bestimmungen der Verordnung formell wirksam, insbesondere ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sind. Auch wenn die Verordnung im Hinblick auf die in § 21 4. BayIfSMV normierten Ordnungswidrigkeiten als bewehrte Verordnung anzusehen ist, dürfte nach der zum 1. Mai 2020 erfolgten Aufhebung der bisherigen Veröffentlichungspflicht im Gesetz- und Verordnungsblatt nach Art. 51 Abs. 2 LStVG a.F. durch § 2 Nr. 2 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 27. April 2020 (GVBl. 2020 S. 236, vgl. auch LT-Drs 18/7347) die hier erfolgte Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt ausreichend sein.
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