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Maskenpflicht in Gaststätten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall Ziffer 4 der 9. Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020, die folgenden Wortlaut hat:

Außerdem ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den öffentlichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben erforderlich, insbesondere in öffentlich zugänglichen Gängen, Fluren, Räumen, Fahrstühlen usw.

Diese Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für Kunden und Verkaufspersonal sowie für die Servicemitarbeitenden. Die Pflicht gilt nicht für am Tisch sitzende Restaurantgäste. Etwas anderes gilt auch für Personal an den Rezeptionen der Beherbergungsbetriebe, falls diese durch eine Schutzwand (z. B. Plexiglasscheibe) abgeschirmt sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs stellen vorliegend als zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen dar. Die hier streitgegenständliche Allgemeinverfügung - ebenso wie die sonstigen derzeit geltenden Regelungen zum Infektionsschutz - werfen angesichts der Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierige Rechtsfragen auf, die in der beginnenden fachjuristischen Diskussion kontrovers diskutiert werden und im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden können. Auch in tatsächlicher Hinsicht kann das Gericht derzeit noch nicht erkennen, dass in der medizinischen Wissenschaft bereits gesicherte und im wesentlichen unstreitige Erkenntnisse zur Art und Weise der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vorliegen. Das Gericht muss sich deshalb im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf eine Abwägung der beteiligten Interessen beschränken.

Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die hier angegriffenen Regelungen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung erweisen sich jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Bei der Interessenabwägung wiegt das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Personen in der Gaststätte der Antragstellerin und der gesamten Bevölkerung höher als das Interesse der Antragstellerin, von den ihr auferlegten Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben.

Beide Interessen beruhen auf Gewährleistungen, die von den betroffenen Grundrechten vermittelt werden. Der öffentliche Schutzauftrag verwirklicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das die Antragsgegnerin als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet (vgl. zuletzt BVerfG, 11.05.2020 - Az: 1 BvR 470/20). Dass gerade dieses Grundrecht eine Ausstrahlungswirkung in das Privatrecht hinein hat und damit auch die Antragstellerin zur Beachtung im Rahmen der Beziehung zu ihren Kunden verpflichtet, sei angemerkt. Die Antragstellerin kann das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen. Hier ist allerdings zu beachten, dass es sich bei den ihr auferlegten Maßnahmen lediglich um berufsausübende Regelungen handelt, die bereits durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sind.

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