Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Ungeeignetheit des Antragstellers erwiesen sein muss.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher nur möglich, wenn die Ungeeignetheit oder mangelnde Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden kann.
Die insoweit bestehende Beweislast hierfür trägt die Fahrerlaubnisbehörde.
VG Weimar, 18.01.2021 - Az: 1 E 1532/20 WE
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