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Eilantrag gegen Maskenpflicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der Antragsteller wendet sich gegen die in § 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 230; im Folgenden: Corona-LVO MV) geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Regelung über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; der Normenkontrollantrag in der Hauptsache wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die Regelung durch Rechtsverordnung findet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587). Die Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt und ist hinreichend bestimmt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2020 – Az: 2 KM 236/20). Eine Verletzung des Zitiergebots aus Art. 19 Abs 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich. Diese Vorgabe betrifft lediglich Grundrechtsbeschränkungen, zu denen der Gesetzgeber im Grundgesetz ausdrücklich ermächtigt wird, nicht aber Regelungen, mit denen die bereits im Grundrecht selbst angelegten Grenzen konkretisiert werden.

Die angegriffene Regelung zur Mund-Nase-Bedeckung in § 2 Abs. 3 Satz 3 Corona-LVO MV ist eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Der Senat hat bereits entschieden, dass Maßnahmen zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Verhinderung oder wenigstens Verzögerung der Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gedeckt sind. Insbesondere handelt es sich bei der durch das Virus ausgelösten Erkrankung COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Ermächtigung erlaubt auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 – Az: 2 KM 389/20). Auch Anordnungen gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen bzw. gegenüber allen Bürgern des Landes werden damit von der Ermächtigungsgrundlage umfasst. Die Ermächtigungsgrundlage erlaubt ferner gerade auch andere als die in den §§ 29 ff. IfSG speziell geregelten Maßnahmen (s. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG: „insbesondere“). Dass in Mecklenburg-Vorpommern aktuell nur eine sehr geringe Zahl von Infektionen mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG weiterhin vorliegen.

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