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Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. Maskentragpflicht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt der Antragsteller das Ziel, den Vollzug von Teilen der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 240) einstweilen auszusetzen.

Er beantragt zuletzt, die in § 6 Satz 1 Nr. 2, § 8 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 enthaltenen Bestimmungen bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus: In Bezug auf die Geeignetheit bestünden im Hinblick auf die Maskentragpflicht Bedenken. Jedenfalls stehe der allenfalls minimale Infektionsschutz außer Verhältnis zu der Intensivität des Eingriffs. Der Antragsgegner habe bisher nicht nachgewiesen, dass mit der Verpflichtung des Tragens einer sog. „Community-Maske“ überhaupt eine relevante Minderung des Infektionsrisikos einhergehe. Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) hätten keinerlei Schutz, weder für die Trägerinnen noch andere Personen in deren Umfeld. Ursprünglich hätten auch das Robert-Koch-Institut (RKI) und viele andere Ärztinnen und Politikerinnen zu Recht die Ansicht vertreten, dass nur medizinische Masken einen wirksamen Schutz gewährleisteten für das Gegenüber eines Maskenträgers. Anfang April habe das RKI seine Haltung dann aber geändert und im Rahmen einer Corona-Empfehlung geäußert, dass auch eine einfache Schutzmaske das Risiko verringern könne, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken. Das Tragen einer solchen Maske sei ohnehin nur sinnvoll, wenn bei dem Träger eine akute Atemwegserkrankung erkennbar sei. Dies entspreche auch der Konzeption des Infektionsschutzgesetzes, welches Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider als grundsätzliche Adressaten einer Maßnahme vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass zumindest in Einkaufsläden nahezu ausgeschlossen werden könne, dass es zu relevanten Risikokontakten komme. In der typischen Einkaufssituation komme es so gut wie nie zu einem 15-minütigen Face-to-Face-Kontakt. Allenfalls sei dies denkbar bei Verkaufssituation von höherwertiger Ware wie etwa Autos etc. Das mildere Mittel wäre, die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nur in solchen, üblicherweise längeren, Verkaufsgesprächssituationen anzuordnen. Führe man sich die Kontaktverfolgungsregelungen des RKI vor Augen, sei evident, dass für die Verpflichtung zum Tragen einer - ohnehin nicht erwiesenermaßen - das Infektionsrisiko reduzierenden Alltagsmaske keine Veranlassung bestehe. Auch gingen Gesundheitsgefahren von den Mund-Nasen-Bedeckungen aus. Gerade bei den Community-Masken würden Textilien verwendet, die Giftstoffe enthielten. Es liege auf der Hand, dass diese Giftstoffe gesundheitliche Risiken noch verstärkten. Eine Gesundheitsgefahr gehe aber auch davon aus, dass eine relevante Zahl von Personen diese Masken unsachgemäß gebrauchten. Weiter bestehe die Gefahr der Hyperkapnie. Gerade für Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion sei das Tragen von Masken gefährlich. Ferner sei die Pflicht, eine irgendwie geartete Mund-Schutz-Bedeckung zu tragen, ein Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz (MPG). Solchen Alltagsmasken werde eine medizinische Bedeutung zugeschrieben, es handele sich bereits deshalb um ein Medizinprodukt. Die Hersteller von Alltagsmasken bedürften deshalb einer entsprechenden Zertifizierung. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG ergebe sich nämlich, dass es verboten sei, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen etc. Weiter werde auf die sonstigen Beeinträchtigungen, auch sozialer Art, hingewiesen, welche die Maskentragpflicht mit sich bringe. Personen, welche von der Tragpflicht befreit seien, würden einem nicht hinzunehmenden sozialen Druck in der Öffentlichkeit ausgesetzt. Dies sei ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Die Risikobewertung des Robert-Koch-Institutes sei fraglich, weil die Zuverlässigkeit der nicht validierten, eingesetzten PCR-Tests zum Nachweis einer Infektion und somit für die Frage der Risikoeinschätzung nicht feststehe. Deshalb könne die Bewertung der Pandemielage durch das RKI keine Grundlage bilden für die von den Gerichten praktizierte bloße Folgenabwägung.

Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht vor.

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