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Motorbootfahrt auf dem Starnberger See ist ein triftiger Grund für Verlassen der Wohnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

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Für den Antragsteller ist das Fahren mit seinem Motorboot auf dem Starnberger See nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 der 2. BayIfSMV ein triftiger Grund, der das Verlassen der eigenen Wohnung gemäß § 5 Abs. 2 der 2. BayIfSMV erlaubt.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er mit seinem Motorboot den Starnberger See befahren darf.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines offenen Elektro-Motorboots am Starnberger See, das er regelmäßig für Fahrten auf dem See benutzt.

Das Landratsamt vertrat und vertritt in den auf seiner Homepage veröffentlichten Auslegungshinweisen zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Epidemie die Auffassung, dass „die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands in Form von Bootfahren mit Segeloder Ruderbooten, Stand-up-Paddeln, Kitesurfen, Windsurfen u.ä.“ zulässig sei. Dagegen sei der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten unzulässig, weil er nicht unter die „sportliche Betätigung“ falle.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vertraten auf entsprechende Nachfrage dem Antragsteller gegenüber die Auffassung, dass das Motorbootfahren auf dem Starnberger See kein Ausnahmegrund im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV a.F., nunmehr § 5 Abs. 2 Nr. 7 2. BayIfSMV sei.

Am 22. April 2020 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO vorläufig festzustellen, dass für den Antragsteller das Motorbootfahren auf dem Starnberger See nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 der 2. BayIfSMV ein triftiger Grund ist, der das Verlassen der eigenen Wohnung gemäß § 5 Abs. 2 der 2. BayIfSMV erlaubt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Verbot des Motorbootfahrens auf dem Starnberger See durch die Auslegung und Anwendung der 2. BayIfSMV durch das Landratsamt den Antragsteller in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. § 5 Abs. 2 und 3 2. BayIfSMV statuiere ein präventives Ausgangsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Erlaubt sei nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Nummer 7 sowohl „Sport“ als auch „Bewegung an der frischen Luft“. Ob die Betätigung mit oder ohne Gerät stattfinde oder ob ein benutztes Gerät über einen Motor verfüge oder nicht, sei nach dem Zweck des Ausgangsverbots, die Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern, nicht maßgeblich. Eine restriktive Auslegung der Ausnahmetatbestände zum Ausgangsverbot über das infektionsschutzrechtlich gebotene Maß hinaus verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gelte auch für das vorliegend vom Antragsgegner in seiner Auslegung vertretene Verbot des Motorboot Fahrens auf dem Starnberger See. Motorbootfahren auf dem Starnberger See sei infektionsschutzrechtlich genauso unbedenklich wie Segeln, Kitesurfen oder andere Betätigungen mit Muskelkraft. Das Verletzungsrisiko sei bei Motorbooten statistisch sogar geringer als bei Angel- und Segelbooten.

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