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Keine Ausnahmegenehmigung für die angemeldete Versammlung mit dem Thema „Osterspaziergang“

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme vom derzeit landesweit geltenden Versammlungsverbot für den von ihnen geplanten öffentlichen Demonstrationszug, der am Ostersamstag, dem 11.04.2020, mit einer Teilnehmerzahl von 50 Personen auf dem Heinrich-Böll-Platz in der Kölner Innenstadt über die Hohenzollernbrücke bis zum Kennedyufer und der Zoobrücke stattfinden soll.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 11 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der Fassung vom 30.03.2020 (GV.NRW. vom 30.03.2020, S. 201) - CoronaSchVO. Nach § 11 Abs. 1 der genannten Verordnung sind Veranstaltungen und Versammlungen untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO können die nach Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem vorgestellten Demonstrationskonzept ist die Einhaltung der Coronaschutzmaßnahmen, insbesondere der erforderlichen Mindestabstände nicht gewährleistet.

Es kann nicht sichergestellt werden, dass die Mindestabstände der Teilnehmer voneinander, vom anwesenden Versammlungsleiter und von den auf den vorgesehenen öffentlichen Wegen befindlichen Passanten gewährleistet ist. Zwar haben die Antragsteller geplant, dass die Teilnehmer des Aufzuges einzeln oder zu zweit nebeneinander im Gänsemarsch hintereinander laufen und hierbei 2 Meter Abstand von anderen Personen halten. Es sollen keine Passanten angesprochen werden und keine Flugblätter verteilt werden. Die Teilnehmer sollen lediglich mit selbstgebastelten Plakaten und nach Wunsch mit selbstgestaltetem Mundschutz ausgestattet sein.

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