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Untersagung der Nutzung der Wasserfläche des Freilinger Sees

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung der Wasserfläche des Freilinger Sees, den er in der Vergangenheit als Freizeit- und Badeort nutzte.

Der Freilinger See befindet sich südöstlich von D. an der Grenze von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Er liegt in einem Tal und ist von Waldflächen und Wiesen umgeben. Beim Freilinger See handelt es sich um einen Stausee, der seit 1976 existiert und mit Quellwasser gespeist wird. Er wurde zur Regenrückhaltung und Fremdenverkehrsnutzung gebaut. Seine Wasseroberfläche umfasst ca. 11h und sein Einzugsgebiet rund 5 km². Der Staudamm ist 25 m hoch und ca. 500 m lang. Die größte Tiefe des Sees sind ca. 10 m. An dem See konnten in den Jahren vor Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 diverse Freizeitaktivitäten am und im Wasser erfolgen (u.a. Windsurfen, Tauchen, Rudern, Paddeln, Schwimmen - auf eigene Gefahr -, Angeln und Wandern). Um den See herum befinden sich Liegewiesen für Sonnenbäder oder Picknick.

Die Antragsgegnerin erließ zunächst am 03.04.2020 eine den Freilinger See betreffende Allgemeinverfügung (sog. Allgemeinverfügung 4) mit Gültigkeit bis zum 19.04.2020 wonach Liegewiesen, Wasserflächen, Rundwege, zwei Parkplätze, Anlegestege und Grillplätze gesperrt wurden. Am 20.04.2020 erfolgte eine weitere den See betreffende Allgemeinverfügung (sog. Allgemeinverfügung 6), die bis einschließlich 03.05.2020 Geltung hatte. Mit Wirkung vom heutigen Tage (06.05.2020) ist die nunmehr streitbefangene Allgemeinverfügung 8 in Kraft getreten, die für den Zeitraum vom 06.05.2020 bis zum 30.05.2020 Geltung beansprucht.

Nach den Allgemeinverfügungen 4 und 6 war insbesondere eine Nutzung der umliegenden Liegewiesen des Sees und der Wasserfläche sowie der Angelstege untersagt sowie die Benutzung des Rundweges um den See nebst Grillhütten und Parkplätzen.

In der nunmehr in Kraft getretenen Allgemeinverfügung 8 wird nur noch die Nutzung der Grillhütten, der Wasserfläche (ausgenommen: Angler mit Berechtigung), der Sportplätze und der Spielplätze (bis einschließlich 06.05.2020; ab 07.05.2020 zulässig) untersagt. Die Untersagung der Nutzung der Wasserfläche wird – wie in den vorausgegangenen Allgemeinverfügungen 4 und 6 - im Wesentlichen darauf gestützt, dass nach § 12 Abs. 2 CoronaSchVO NRW die zuständigen Behörden generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen können. Vorliegend sei im Hinblick auf Lockerungen von Pandemiebestimmungen die bisherige Vollsperrung des Freilinger Sees teilweise aufgehoben worden. Allerdings sei nach wie vor der Betrieb von Schwimmbädern verboten gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaSchVO. Vor diesem Hintergrund sei mit zusätzlichem Besucheraufkommen am Freilinger See zu rechnen, der ein überregionales Tagesausflugsziel mit teilweise bis zu 1000 Besuchern täglich sei. Es sei damit zu rechnen, dass Badewillige auf den Freilinger See ausweichen würden. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, die Wasserfläche weiterhin zu sperren. Eine vollständige Sperrung des Seegebietes wäre ein weniger mildes Mittel. Eine vollständige Öffnung sei für die Zweckerreichung (pflegerische Versorgung der Bevölkerung gewährleisten, bei ggf. weiterem Anstieg der Anzahl an Infizierten) nicht gleich geeignet. Eine vorübergehende teilweise Sperrung der Freizeiteinrichtung Freilinger See sei auch angemessen. Trotz Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) Einzelner erfolge hier ein verhältnismäßiger Ausgleich mit dem hochrangigen Schutzgut des Gemeinwohls und der Gesundheit der Bevölkerung.

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