Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 394.097 Anfragen

Betretensverbot von Kindertagesstätten wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 31 Minuten

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 3 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2020 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig; der Antragsteller möchte erreichen, dass das in Ziffer 3 der Allgemeinverfügung geregelte Betretensverbot von Kindertagesstätten nicht gegenüber ihm als Rechtsanwalt und seiner Tochter sofort vollziehbar ist.

Der Antragsteller kann geltend machen, durch die Regelung der Allgemeinverfügung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Dem Antragsteller fehlt nicht die Antragsbefugnis. Antragsbefugt im vorläufigen Rechtschutzverfahren ist nur, wer im Verfahren der Hauptsache klagebefugt wäre. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs die Anwendung von Regelungen in Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich der Antragsteller befindet, zu dienen bestimmt sind und zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass angesichts der zur Begründung vorgetragenen oder sonst in Betracht kommenden Tatsachen Rechte des Antragstellers verletzt werden. Nach Ziffer 3 der angefochtenen Allgemeinverfügung ist das Betreten von Kindertagesstätten (inklusive Krippen) verboten. Dieses in erster Linie unmittelbar die zu betreuenden Kinder treffende Verbot – das Abholen und Bringen der Kinder ließe sich auch ohne ein Betreten der Einrichtung durch die Eltern organisieren – macht es den Eltern jedenfalls unmöglich, die Kinder in der Kindertagesstätte gemäß den rechtlichen Beziehungen der Eltern zu dem Träger der Kindertagesstätte betreuen zu lassen und betrifft demnach auch eigene Rechte der Eltern.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.097 Beratungsanfragen

Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!

Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...

Verifizierter Mandant

Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...

Verifizierter Mandant