Die Regelungen der Verordnung der Regierung des Saarlandes zur „Bekämpfung der Corona-Pandemie“ vom 30.3.2020/26.4.2020 (CPV) finden aus gegenwärtiger Sicht trotz der weiten Formulierungen der Vorschriften eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1, 28 Sätze 1 und 2 IfSG.
Die bis zum 3.5.2020 nach dem § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV geltende Untersagung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche genügt allgemein den verfassungsrechtlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem für die Einschränkung der Freiheitsrechte aus Art. 12 und 14 GG geltenden Übermaßverbot.
Bei einer Güterabwägung müssen die Interessen der Betreiber großer Kauf- und Warenhäuser gegenüber den schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens mit dem Auftreten des Corona-Virus zurücktreten.
Die verfassungsrechtliche Bewertung der für viele Menschen täglich mit erheblichen und weitreichenden Einschränkungen ihrer Grundrechte verbundenen Maßnahmen hat eine zeitliche Dimension und die Verbote bedürfen unter Verhältnismäßigkeitsaspekten einer umso gewichtigeren Rechtfertigung, je länger die weitreichenden Freiheitsbeschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger oder – hier – Gewerbetreibenden im Saarland mit absehbar gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen aufrechterhalten werden sollen.