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Untersagung des Betriebs von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 m²

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Der Eilantrag eines Möbelhauses gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Untersagung des Betriebs von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² wurde vorliegend abgelehnt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, als auch eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz sucht, glaubhaft gemacht werden. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient und einem Antragsteller hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden soll, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann, kann einem Eilantrag nach § 123 VwGO im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, voraus. Diese strengen Anforderungen gelten im vorliegenden Verfahren, da eine Feststellungsanordnung aufgrund der befristeten Geltung von § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 6. Mai 2020 (§ 34 Satz 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache bewirken würde. Gemessen an diesen Vorgaben ist ein Anordnungsanspruch dahingehend, dass die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO für das großflächige Möbeleinrichtungshaus der Antragstellerin nicht gilt, nicht anzunehmen.

Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beruht auf § 32 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen in der Fassung vom 27. März 2020 (im Folgenden: IfSG). Darin werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ermächtigt als Bekämpfungs-Generalklausel zur Anordnung der notwendigen Schutzmaßnahmen, ohne die Befugnis auf bestimmte Schutzmaßnahmen oder auf Maßnahmen einer bestimmten Eingriffsintensität zu beschränken.

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JG