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Verbot der Versammlung der Partei „Die Rechte“ am 1. Mai 2020 in Hamburg-Harburg

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht hat einen auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung der Partei „Die Rechte“ gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus untersagt aus Gründen des Infektionsschutzes u.a. Versammlungen unter freiem Himmel. Ausnahmen von diesem Verbot sind zuzulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Der Antragsteller meldete für den 1. Mai 2020 in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr eine Versammlung mit dem Titel „Zuwanderung bewirkt Sozialabbau: Gegen die rote und die goldene Internationale - heraus zum 1. Mai!"“ in Hamburg-Harburg an. Die Freie und Hansestadt Hamburg lehnte die von ihm beantragte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Coronavirus-Eindämmungsverordnung ab. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Nach Auffassung der für dieses Verfahren zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des generellen Versammlungsverbots mit der Versammlungsfreiheit, zumal die Coronavirus-Eindämmungsverordnung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung inzwischen nicht mehr in das Ermessen der Versammlungsbehörde stellt. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der von ihm beabsichtigten Versammlung auch nicht in dem erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Die Durchführung der Versammlung ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar. Auch wenn der Antragsteller lediglich mit 25 Versammlungsteilnehmern rechnet, ist nach derzeitiger Sachlage zu vermuten, dass die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer die bisher von dem Antragsteller in Aussicht gestellte Höchstanzahl deutlich übersteigen dürfte. Der Antragsteller hat die Versammlung selbst im Internet als auch mit Flyern ohne Hinweis auf die Beschränkung der Teilnehmerzahl beworben. Unabhängig von der Zahl der an der Versammlung des Antragstellers teilnehmenden Personen dürfte gegen die Annahme, dass die geplante Versammlung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, auch das Verhalten Dritter sprechen, die die Versammlung des Antragstellers möglicherweise als Provokation empfinden und die Konfrontation mit den Teilnehmern der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung oder der die Versammlung abschirmenden Polizei suchen würden.

Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.


VG Hamburg, 29.04.2020 - Az: 11 E 1790/20

Quelle: PM des VG Hamburg

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