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Infektionsschutzgesetz - Wohnungsvorbereitung zur Vermietung einer Ferienwohnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

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Der am 06.04.2020 wörtlich gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zum Bescheid des Antragsgegners vom 01.04.2020 ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller i. S. v. § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Feststellung begehrt, dass seine geplante Anreise in den Bereich des Antragsgegners zum Zwecke der Vorbereitung der von ihm erworbenen Wohnimmobilien im Ostseeresort Olpenitz für die Ferienvermietung rechtmäßig ist.

Zwar ist der Eilantrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines (auch noch gar nicht erhobenen) Widerspruchs gegen den abschlägigen Bescheid des Antragsgegners vom 01.04.2020, mit welchem dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung i. S. d. Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 über das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen versagt wurde, den Antragsteller seinem erklärten Rechtsschutzziel – nämlich zulässigerweise im Zeitraum vom 05.04. bis 15.04.2020 in das Gebiet des Antragsgegners zu reisen, um seine Ferienimmobilien für die Vermietung vorbereiten zu können – näher bringen sollte. Die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 bliebe dann ebenso wie die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV –) gegenüber dem Antragsteller vollziehbar.

Auch ein Verpflichtungsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm die per E-Mail unter dem 26.03.2020 beantragte Ausnahmegenehmigung i. S. v. Ziffer 1. der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 23.03.2020 über das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen zu erteilen, könnte dem Antragsteller nicht zu dem gewünschten Rechtsschutz verhelfen. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 23.03.2020 über das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen im Kreisgebiet für das Begehren des Antragstellers überhaupt einschlägig ist. Dem Vorbringen des Antragstellers nach sind die Ferienimmobilien, die er im Ostseeresort Olpenitz erworben hat, nicht dazu bestimmt, von ihm selbst im Sinne einer Nebenwohnung mit einer gewissen Dauer zu Wohnzwecken genutzt zu werden. Sie sollen offenbar überwiegend zu touristischen Zwecken vermietet werden, was gegen die Annahme einer Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes (auf dessen Nebenwohnungsbegriff auch die Allgemeinverfügung des Antragsgegners verweist) spricht. Doch selbst wenn man vorliegend von einer Nebenwohnung i. S. d. Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 23.03.2020 ausginge, läge kein Ausnahmetatbestand vor, da die vom Antragsteller seinem Vorbringen nach beabsichtigten Arbeiten an den Immobilien keine zwingenden und nicht aufschiebbaren Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Wohnung, sondern allenfalls – von der Allgemeinverfügung gerade nicht als Ausnahmetatbestand erfasste – Renovierungsarbeiten wären. Vergleichbar schwerwiegende Gründe, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könnten, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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