Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zunächst im Wege der Beschwerde gegen die Ablehnung der von ihm wegen der Gefahr einer Corona-Infektion begehrten Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 20. März 2020 vorzugehen. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG, 19.03.2020 - Az: 2 BvR 474/20
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200319.2bvr047420
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