Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung als unzulässig verworfen.
In dem Verfahren wandte sich ein Bürger mit seinem am 21. März eingegangenen Antrag dagegen, dass durch § 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung u.a. Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind. Er sah sich dadurch als Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg in seiner grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.
Der 1. Senat des VGH hat den Antrag als unzulässig verworfen. Der Antragsteller war nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Vor dem VGH besteht jedoch nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang, so dass wirksam Anträge nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellt werden können.
Eine inhaltliche Prüfung der Corona-Verordnung hat der 1. Senat daher nicht vorgenommen.
In dem Verfahren wandte sich ein Bürger mit seinem am 21. März eingegangenen Antrag dagegen, dass durch § 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung u.a. Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind. Er sah sich dadurch als Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg in seiner grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.
Der 1. Senat des VGH hat den Antrag als unzulässig verworfen. Der Antragsteller war nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Vor dem VGH besteht jedoch nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang, so dass wirksam Anträge nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellt werden können.
Eine inhaltliche Prüfung der Corona-Verordnung hat der 1. Senat daher nicht vorgenommen.
VGH Baden-Württemberg, 07.04.2020 - Az: 1 S 871/20
Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg
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