Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.587 Anfragen

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet hat, dass sein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fortbesteht. So ist nicht erkennbar, dass eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsstellung noch substanziell verbessern könnte.

Gegenstand des im Ausgangsverfahren angegriffenen Versammlungsverbots ist eine heute, am 1. April 2020, von 12 bis 20 Uhr geplante - so das angemeldete Thema der Versammlung - "Demonstration und Aktion für eine Straßenbahn auf der Grünberger Straße mit Anschluss an Bahnstrecken in der Umgebung". Beabsichtigt sind der Einsatz von "Gehzeugen" zur Veranschaulichung der von Kraftfahrzeugen beanspruchten Fläche, Redebeiträge, Musik und Kommunikation mit Anwohnern über Telefon und Lautsprecher. Mit einer "Haltestellen-Attrappe" soll der mögliche Standort einer Straßenbahnhaltestelle markiert werden.

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde ist erst nach 16 Uhr bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits über die Hälfte des geplanten Versammlungszeitraums verstrichen war. Hinzu kommt die Zeit, die eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch bei schnellstmöglicher Bearbeitung zwangsläufig in Anspruch nimmt. Mit Rücksicht darauf hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass er sein Veranstaltungskonzept in der äußersten Kürze der noch verbleibenden Zeit sinnvoll verwirklichen und das kommunikative Anliegen seiner Versammlung überhaupt noch umsetzen kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


BVerfG, 01.04.2020 - Az: 1 BvR 742/20

ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.1bvr074220


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.260 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn