Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.307 Anfragen

§ 3 Leistungserbringung

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

(1) Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 2 werden erbracht durch

1. Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind,

2. Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

3. Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nach Absatz 4 nachgewiesen haben, und

4. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärzte (Betriebsärzte) und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten.

Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben. Solange der Bund keine eigenen Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 3 genannten Anspruchsberechtigten durch die Leistungserbringer nach Satz 1 erbracht. Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken.

(2) Die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. Sie bestimmen insbesondere das Nähere zur Terminvergabe durch die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungserbringer. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt das Nähere zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und den Beschäftigten des Bundes. Die Länder und der Bund sowie die Länder untereinander stimmen sich hinsichtlich der Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen in geeigneter Weise ab.

(3) Die zuständigen Stellen können hinsichtlich der Errichtung, Organisation und des Betriebs der Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen geeigneten Dritten zusammenarbeiten und hierüber Vereinbarungen schließen; geeignete Dritte im Rahmen der Organisation von mobilen Impfteams können insbesondere Krankenhäuser sein. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind, sofern das Land es bestimmt, zur Mitwirkung bei der Errichtung, Organisation und dem Betrieb der Impfzentren und der mobilen Impfteams verpflichtet; dies gilt nicht für die Organisation der Terminvergabe. Die zuständigen Stellen können auch hinsichtlich der Organisation der Leistungserbringung durch die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Leistungserbringer mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zusammenarbeiten und mit ihnen hierüber Vereinbarungen schließen.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer haben gegenüber dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zur Teilnahme an der Impfsurveillance sowie gegenüber der jeweiligen Bezugsapotheke im Rahmen der Bestellung des Impfstoffs gegen COVID-19 ihre niedergelassene Tätigkeit nachzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer haben ihre niedergelassene Tätigkeit nachgewiesen, wenn ihnen auf ihr Ersuchen von ihrer zuständigen Landesärztekammer bescheinigt wurde, dass sie eine Selbstauskunft darüber abgegeben haben, dass sie

1. einen regelhaften Praxisbetrieb ausüben,

2. über eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit verfügen,

3. nicht als Vertragsärztin oder als Vertragsarzt zugelassen sind und

4. privatärztlich tätiges Pflichtmitglied bei der Landesärztekammer sind.

(5) Der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. bescheinigt nach Vorlage der Bescheinigung der Landesärztekammer durch die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer ihre Teilnahme an der Impfsurveillance und ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer müssen die Bescheinigungen der Landesärztekammer und des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. der jeweiligen Bezugsapotheke im Rahmen der Bestellung des Impfstoffs gegen COVID-19 vorlegen.

(6) Für die Teilnahme an den Impfungen hat die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt die Anbindung an die Impfsurveillance nach § 4 sicherzustellen. Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte Leistungserbringer stellt sicher, dass der Ort, an dem der Impfstoff verabreicht werden soll (Impfstelle), über eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe gegen COVID-19, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, die sich aus den Fachinformationen der Impfstoffe ergeben, verfügt. Der gesamte dem in Absatz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbringer zur Verfügung gestellte Impfstoff einer Bestellung soll in der Regel an einer einzigen Impfstelle verabreicht werden.

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von radioeins

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.307 Beratungsanfragen

Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!

H.Bodenhöfer , Dillenburg

Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung

Verifizierter Mandant