Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.174 Anfragen

Informationen zu Antigen-Schnelltests

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Mit dem Impfangebot für alle gibt es neue Regeln für den Bürgertest – das kostenlose Testangebot für alle endet. Ausnahmen gelten für Kinder sowie für Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können. Auch wer Symptome und den Verdacht auf eine Corona-Infektion hat, kann sich weiterhin kostenlos testen lassen.

Was ändert sich ab dem 11. Oktober 2021?

Mittlerweile kann allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden. Daher beendet der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021. Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich mindestens einmal wöchentlich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen.

Welche Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote?

Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben. Das sind folgende Personengruppen:
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der ständigen Impfkommission. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.
  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.

Welcher Nachweis muss für einen kostenlosen Bürgertest vorliegen?

Wer einen kostenlosen Test in Anspruch nehmen möchte, muss dafür eine Berechtigung nachweisen können.

Wer aus medinischen Gründen nicht geimpft werden kann, weil beispielsweise bestimmte Vorerkrankungen vorliegen, benötigt ein entsprechendes Zeugnis. Aus diesem muss der Grund hervorgehen, warum eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 nicht möglich ist. Eine Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Ausgestellt wird das Dokument von einem Arzt. Schwangere können ihren Mutterpass als ärztliches Zeugnis verwenden.

Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.

Für Kinder reicht ggf. allein der Altersnachweis mit einem gültigen Ausweispapier. 

Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.

Wie alt darf ein Schnelltest sein?

Das negative Testergebnis eines Schnelltests ist für insgesamt 24 Stunden gültig. Fällt ein Schnelltest positiv aus, sollte das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Abweichende Regelungen gelten bei der Einreise nach Deutschland. 

Wie wird Ergebnis eines Schnelltests dokumentiert?

Jedes Testzentrum hat bereits heute ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete ein Zeugnis, auf dem unter anderem angegeben wird, wer, bei wem und wann mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Zeugnisse halten Apotheken und Arztpraxen vor.

Was passiert nach einem positiven Schnelltest?

Fällt ein Schnelltest positiv aus, sollte das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Labortest bestätigt werden. In den Testzentren soll dafür unmittelbar die Möglichkeit bestehen, die Probe abnehmen zu lassen. Vorsichtshalber sollte man sich solange zu Hause in Isolierung begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal vorgenommen wurden, sind zudem meldepflichtig.

Welche Test-Kosten werden übernommen?

Grundsätzlich gilt: Kosten für Testungen werden übernommen, wenn eine Testung nach der Coronavirus-Testverordnung vorgesehen ist. Diese Verordnung wird laufend angepasst, beispielsweise wenn neue Testmöglichkeiten hinzukommen oder mehr Tests verfügbar sind.

Die Kosten von PCR-Tests werden grundsätzlich übernommen, wenn ein Arzt/eine Ärztin oder das Gesundheitsamt einen Test befürworten. Dafür gibt es Kriterien: zum Beispiel eigene Krankheitssymptome oder der Kontakt mit Infizierten.

Die Kosten von Schnelltests werden übernommen, wenn eine Testung der Teststrategie entspricht. Das sind derzeit die Testungen in Alten- und Pflegeheimen, in Kliniken auch in Schulen. Sie werden von geschultem Personal vorgenommen. Die Kosten können nur für die Schnelltests übernommen werden, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind. Die Liste wird anhand von Mindestkriterien und basierend auf Herstellerangaben erstellt. Die Mindestkriterien werden vom Paul-Ehrlich-Institut mit dem Robert Koch-Institut entwickelt und geprüft.

Was gilt für Corona-Tests bei der Arbeit?

Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Coronatest anbieten. Die sieht die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor.

Veröffentlicht: 13.10.2021

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit/Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus nordbayern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg