Die Bundesregierung hat am 04.05.2021 im Umlaufverfahren die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesminister für Gesundheit vorgelegte Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) beschlossen.
Die Regelung in § 28c Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass die Bundesregierung inzidenzunabhängig ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen zu regeln, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
Mit den zunehmenden wissenschaftlichen Belegen, dass von geimpften und genesenen Personen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht, können Erleichterungen für diese Personengruppen vorsehen.
Die beschlossene Verordnung sieht daher insbesondere vor, dass
Veröffentlicht: 04.05.2021
Quelle: PM des BMJV
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.