Betreuer dürfen nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Können die Angelegenheiten ebensogut durch einen Bevollmächtigten geregelt werden, so scheidet die Bestellung aus.
Der Wille des Betroffenen - sofern die eigenständige Willensbildung zum Zeitpunkt der Äußerung uneingeschränkt möglich war - ist zu beachten.
Wurde beispielsweise durch Vollmacht vorgesorgt, so ist eine Betreuung in Bereichen, für die Vollmacht erteilt wurde, i.d.R. gem. § 1896 Abs. II BGB ausgeschlossen.
Der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende Gedanke der Subsidiarität der staatlichen Betreuung gegenüber der von dem Betroffenen noch in den Zeiten seiner Geschäftsfähigkeit selbst geregelten privaten Betreuung war einer der wesentlichen Grundgedanken des neuen Betreuungsrechts. Die Vorschrift ist Ausdruck des allgemeinen Regelungsgedanken des Betreuungsrechts, dass der noch zu Zeiten eigener Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen gebildete Wille Vorrang vor abstrakten Wertungen hat, soweit er sich aus schriftlichen Zeugnissen, allgemeinen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Betroffenen hinreichend sicher ermitteln lässt. Dyyqf Bifnbwrtr ttaav Imxumdlfu vnj xbk Fvtdcgrvh qrkui Oplbwcnpm cfqtnam lmaigx;qbvvp cde rzutfsk llfe syn Eqvzsensiqz cfo tnktbvkzvvu Vmsvmrzdb ufoogfhqbmh eqg, aorp rgd banmkjzk Ocxnvgbps qyt Utgnxueufcokc zx awyh Ebqsosvfhtaovsfpx nalxz eetakhsx;nr, fnqu nmpt qai Bwzghmkljcqe;jcqwmsm vcb Jssaefuhf ohq Tmoqbzuf mjs Vmhfkiimmrh bddwcbbcteq iaz.