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Aktienanlage ist nicht generell nicht genehmigungsfähig!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das allgemeine Kurs- und Wertrisiko von Aktien führt nicht von vornherein dazu, dass der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige andere Anlage ausscheidet.

Hier ist eine umfassende Einzelfallprüfung hinsichtlich der Vor- und Nachteile erforderlich, wenn der Betreuer eine solche Anlageform beantragt, bevor entschieden werden kann, ob diese Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.

Ob die von der Betreuerin beantragte anderweitige Anlageform den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, ist aufgrund einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile, ausgerichtet an den Umständen des Einzelfalls, zu beurteilen. Dabei ist auf ein angemessenes Verhältnis von Anlagesicherheit zum Zweck der Vermögenserhaltung und Rentabilität im Sinne einer optimalen Renditeerzielung zu achten. Von Bedeutung sind auch Art und Umfang des Vermögens sowie die in der Vergangenheit vom Betroffenen eigenverantwortlich getroffenen Anlageentscheidungen. Daneben ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Betroffene seinen laufenden Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bestreiten kann oder hierzu auf die Erträge aus der beabsichtigten Geldanlage oder auch auf die längerfristige Verwertung von deren Substanz angewiesen ist. Bei größerem Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine Streuung auf verschiedene Anlagearten vorzunehmen. Zur Beurteilung der Wertsicherheit, Rendite und der steuerlichen Auswirkungen der beabsichtigten Geldanlage wird im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die notwendige Sachkunde und nach dem Amtsermittlungsgrundsatz die Einholung amtlicher Auskünfte oder eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommen.

Sofern das Tatsachengericht den Antrag auf Genehmigung für nicht hinreichend bestimmt hält, ist dem Betreuer im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.


OLG München, 05.06.2009 - Az: 33 Wx 124/09

ECLI:DE:OLGMUEN:2009:0605.33WX124.09.0A

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