Grundsätzlich ist bei Unterbringungssachen nach §§ 70 - 70n FGG auch im Beschwerdeverfahren der betroffene Jugendliche nochmals zu hören.
Nur dann, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass sich aufgrund einer erneuten Anhörung neue Erkenntnisse über die Notwendigkeit der fortdauernden Unterbringung ergeben und die Frist für die weitere Unterbringung alsbald abläuft kann von einer Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden.
Das Amtsgericht hatte vorliegend zu Recht die Unterbringung der betroffenen Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung gemäß § 1631 b BGB genehmigt.
Die Unterbringung ist nach der genannten Bestimmung zulässig, wenn sie zum Wohl der Jugendlichen, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann.
Nur dann, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass sich aufgrund einer erneuten Anhörung neue Erkenntnisse über die Notwendigkeit der fortdauernden Unterbringung ergeben und die Frist für die weitere Unterbringung alsbald abläuft kann von einer Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden.
Das Amtsgericht hatte vorliegend zu Recht die Unterbringung der betroffenen Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung gemäß § 1631 b BGB genehmigt.
Die Unterbringung ist nach der genannten Bestimmung zulässig, wenn sie zum Wohl der Jugendlichen, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann.
Diese Voraussetzungen lagen hier vor:
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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