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Kündigung des Pflegeheimplatzes: Forensische Unterbringung wird zum gewöhnlichen Aufenthalt

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine zwangsweise Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt, Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus begründet grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Fehlt der betroffenen Person jedoch jeder andere Daseinsmittelpunkt - etwa weil der bisherige Pflegeheimplatz gekündigt wurde und eine Rückkehr nicht absehbar ist - so verlagert sich der gewöhnliche Aufenthalt an den Ort der Unterbringung. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit im Betreuungsverfahren.

Zwangsweise Unterbringung begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt im Betreuungsrecht die örtliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts sowie - im Fall einer Zuständigkeitsänderung - den wichtigen Grund für eine Verfahrensabgabe gemäß § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG. Das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben an einem Ort - etwa in Strafhaft, Untersuchungshaft oder in einem psychiatrischen Krankenhaus - begründet nach allgemeiner Auffassung nicht ohne Weiteres einen gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort.

Ausnahme: Kein anderer Daseinsmittelpunkt

Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der betroffenen Person kein anderer Daseinsmittelpunkt außerhalb der Einrichtung verbleibt. Maßgeblich ist in diesem Fall, ob der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der betreuten Person tatsächlich und dauerhaft an den Ort der Unterbringung verlagert ist. Besteht keine realistische Perspektive auf eine Rückkehr in die frühere Wohnumgebung, fehlt es an einem konkurrierenden Daseinsmittelpunkt, der dem Aufenthaltsort der Unterbringung entgegenstehen könnte.

Vorliegend hatte die betreute Person zuletzt in einem Pflegeheim gelebt, das ihr jedoch gekündigt worden war. Nach der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus im Rahmen strafrechtlicher Maßregeln des Vollzugs war nicht absehbar, ob eine Wiederaufnahme in das Pflegeheim nach Beendigung der forensischen Unterbringung möglich sein würde. Da die Betroffene damit weder an ihrem vormaligen Wohnort noch anderswo über einen Daseinsmittelpunkt außerhalb der Unterbringungseinrichtung verfügte, lag der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen - und damit ihr gewöhnlicher Aufenthalt - am Ort des Bezirkskrankenhauses.

Zuständigkeitswechsel im Betreuungsverfahren

Liegt der gewöhnliche Aufenthalt der betreuten Person an einem anderen Ort als dem bisher zuständigen Amtsgericht, besteht nach § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG ein wichtiger Grund zur Abgabe des Betreuungsverfahrens, sofern die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Letzteres ist bei einer vollstationären Unterbringung in der Regel anzunehmen, da Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und sonstige Betreuungsaufgaben typischerweise eine Präsenz vor Ort erfordern. Der tatsächliche Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort steht einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem Wortlaut der Norm ausdrücklich gleich.

Die Entscheidung über die Berechtigung einer Verfahrensabgabe obliegt gemäß § 46 Abs. 2, § 65a Abs. 1 Satz 1 FGG dem übergeordneten Oberlandesgericht, sofern das abgebende und das übernehmende Gericht verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören oder - wie hier innerhalb desselben Bezirks - Uneinigkeit über die Übernahme besteht.


OLG München, 13.12.2006 - Az: 33 AR 014/06

ECLI:DE:OLGMUEN:2006:1213.33AR14.06.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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