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Unterbringung bei Gefahr von Fehlhandlungen?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Mit dem Hinweis auf die Gefahr von Fehlhandlungen kann eine für eine Unterbringung erforderliche erhebliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Betroffenen nicht begründet werden.

Von Amts wegen sind andere Möglichkeiten der Gefahrenabwendung zu ermitteln.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wurde am 12.11.2002 in die Fachklinik H. aufgenommen. Dem lag ein Gutachten der Amtsärztin mit folgendem Wortlaut zu Grunde:

„Verdachtsdiagnose: akute Psychose

Vorgeschichte: am 7.11.02 statt nach X (zuhause) mit dem Flugzeug ab HH (r) Amsterdam (r) Tel Aviv (r) Amsterdam am 11.11. den Vater in X angerufen, er möge ihn aus Amsterdam abholen, 'er sei vom Satan besessen'. Nachmittags Anruf aus Arnheim von Taxi beim Vater wegen Geldmangel, Vater wollte den Sohn mit dem Taxi nach Hause fahren lassen, darauf entschwand der Sohn. Schwester holte den Bruder nach Anruf der Polizei aus Arnheim (NL) ab THC-Cannabis-Dauerkonsument, Freitod der (?) vor 4 Jahren von Sohn miterlebt „ohne Trauer“ verarbeitet

Befund: kein Realitätsbezug, keine zeitliche Orientierung zu o.a. Ereignissen

Denkzerfahren, Wahnideen wurden geäußert ('er sei jetzt Jesus')

Die Unterbringung erfolgte nach § 11 PsychKG, weil sich folgende Gefährdungssituationen nicht durch andere Maßnahmen abwenden ließen: akute Eigengefährdung“

Auf den Antrag des Beteiligten vom 12.11.2002 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.11.2002 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis zum 25.11.2002 angeordnet und den Betroffenen am 14.11.2002 angehört. Der Richter hat folgende Erklärung zu Protokoll genommen:

„Ich bin hierher gekommen, weil ich Fehler gemacht habe. Ich denke nicht, dass ich krank bin. Mir ist klar geworden, dass ich Jesus Christus bin. In dieser Eigenschaft habe ich Versäumnisse und Fehler gemacht und Menschen enttäuscht. Deshalb erwartet mich die Höchststrafe. Die Höchststrafe ist das Fegefeuer.“

Der ebenfalls anwesende Stationsarzt berichtete als Sachverständiger zusätzlich, dass der Betroffene erzählt habe, dass er in Berlin Jura studiere. Er habe bei einem Mitstudenten ein Wandbildnis gesehen und dabei sich selbst erkannt wie auch die Inschrift INRI. Ihm sei klar geworden, dass er als Jesus die Aufgabe habe, entsprechend zu wirken.

Nach der Reise nach Tel Aviv sei der Betroffene in X in eine Kirche gegangen, habe sich ausgezogen und Kerzen entzündet. Seine Schwester habe dann seine Einweisung veranlasst.

Nach neuroleptischer Behandlung beginne er sich zwar langsam von seinen Ideen zu distanzieren. Es fielen noch Denkzerfahrenheiten auf. Es bestehe die Gefahr erheblicher Fehlhandlungen. Nach den eigenen Äußerungen des Betroffenen halte er, der Sachverständige eine Unterbringung von maximal 6 Wochen für erforderlich.

Eine entsprechende Anordnung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.11.2002 getroffen. Dagegen hat der Vater des Betroffenen in dessen Vollmacht sofortige Beschwerde eingelegt, darauf hingewiesen, dass der Betroffene sich freiwillig in Behandlung begeben habe und eine Selbstgefährdung auch aus den Äußerungen des Betroffenen nicht hergeleitet werden könne.

Die Berichterstatterin des Landgerichts hat am 22.11.2002 telefonisch ermittelt, dass der Betroffene sich seit 21.11.2002 auf einer offenen Station befand. Am 25.11.2002 teilte ihr der Stationsarzt telefonisch mit, dass der Unterbringungsbeschluss sich erledigt habe, da keine akute Eigen- oder Fremdgefahr mehr gegeben sei.

Mit Beschluss vom 28.11.2002 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 14.11.2002 aufgehoben. Nachdem der Betroffene, nunmehr vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, auf Rückfrage mit Schriftsatz vom 13.12.2002 mitgeteilt hatte, dass er seine Beschwerde mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung aufrecht erhalte, hat das Landgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Betroffene am akuten Schub einer Psychose gelitten habe. Das hätten die beiden ärztlichen Gutachten nachvollziehbar ergeben. Unter dem Einfluss seiner Wahnideen habe die akute Gefahr von Fehlhandlungen bestanden, die sich insbesondere gegen den Betroffenen selbst hätten richten können. Die Gefahr habe auch nicht anders abgewendet werden können. Ihn zu seinem Vater nach Hause zu entlassen, habe sich deshalb nicht angeboten, weil er seinen Vater weder der Amtsärztin gegenüber als Vertrauensperson angegeben noch in seiner richterlichen Anhörung den Wunsch geäußert habe, zu seinem Vater entlassen zu werden.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er vor allem geltend macht, dass keine erhebliche Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit bestanden habe und dass sein Vater ihn auf Rückfrage ohne weiteres aufgenommen hätte. Der Beteiligte hat dazu mit Schriftsatz vom 26.02.2003 Stellung genommen.


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