1. Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von seinen Familienangehörigen betreut wird, ist keine "sonstige Einrichtung".
2. Auf eine nicht vom Willen des Betreuers getragene Anregung der Betreuungsstelle darf die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme nicht erteilt werden.
Die Frage, ob freiheitseinschränkende Maßnahmen nach
§ 1906 Abs. 4 BGB auch dann vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen, wenn der Betroffene in seiner eigenen Wohnung lebt und dort entweder von Angehörigen oder ambulanten Pflegekräften betreut wird, ist streitig.
Dies hat zu einer erheblichen Verunsicherung in der Praxis geführt. Die vorliegende Entscheidung schafft nur insofern Klarheit, als damit die Genehmigungsbedürftigkeit bei einer Betreuung durch Angehörige verneint wird. Bei einer Betreuung durch Fremdkräfte wird man jedenfalls dann von Genehmigungsbedürftigkeit ausgehen müssen, wenn für den Betroffenen dadurch eine quasi heimähnliche Situation in der eigenen Wohnung entsteht. Da aber die möglichen Varianten sehr unterschiedlich sind, wird man jeweils konkret nach den Verhältnissen des Einzelfalles entscheiden müssen. Um Haftungsrisiken - auch strafrechtlicher Art - auszuschließen, empfiehlt es sich unbedingt, in Zweifelsfällen einen Genehmigungsantrag zu stellen.