Die vorläufige
Unterbringung eines Betroffenen durch das
Vormundschaftsgericht setzt voraus, dass wahrscheinlich ein
Betreuer bestellt werden muss, der eine endgültige Unterbringung veranlasst, die vom Gericht genehmigt wird. Fehlen diese Voraussetzungen - insbesondere wenn kein Anlass für eine Betreuerbestellung besteht - ist die zivilrechtliche Unterbringung rechtswidrig, selbst wenn die Freiheitsentziehung medizinisch begründet erscheint.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wurde von der Polizei in stark alkoholisiertem Zustand in ein Bezirkskrankenhaus verbracht, nachdem er gegenüber seiner Lebensgefährtin tätlich geworden war und das Mobiliar der Wohnung zerstört hatte. Die Landeshauptstadt beantragte die vorläufige Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz. Das Amtsgericht ordnete jedoch am 24.03.2000 stattdessen die vorläufige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gemäß § 70h Abs. 3 FGG in Verbindung mit § 1846 BGB an - also auf zivilrechtlicher, betreuungsrechtlicher Grundlage - mit der Begründung, der Betroffene leide an einem Entzugsdelir bei Alkoholabhängigkeit. Daneben wurden freiheitsentziehende Maßnahmen wie ein Bauchgurt im Bett und die Fixierung der Extremitäten angeordnet. Der Betroffene wurde am 06.04.2000 entlassen; das Amtsgericht hob seine Entscheidung daraufhin auf. Das Landgericht stellte auf Beschwerde des Betroffenen fest, dass die Unterbringung rechtmäßig, die Fixierungsmaßnahmen hingegen rechtswidrig gewesen seien. Gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung wandte sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde - mit Erfolg.
Ein Rechtsmittel mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Freiheitsentziehung festzustellen, ist auch nach Ablauf der angeordneten Unterbringungsdauer zulässig, wenn diese - wie hier - auf bis zu sechs Wochen bemessen war.
§ 1906 BGB regelt die materiellen Voraussetzungen der freiheitsentziehenden privatrechtlichen Unterbringung durch einen Betreuer, die der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Ist ein Betreuer noch nicht bestellt oder an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 70h Abs. 3 FGG in Verbindung mit § 1846 BGB selbst die Unterbringungsmaßnahme anordnen. Diese Notfallkompetenz des Gerichts ist jedoch an dieselben Voraussetzungen und Verfahrensgarantien geknüpft wie eine einstweilige Anordnung nach § 70h Abs. 1 und 2 FGG.
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