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Keine Vertretung des Betreuten, wenn der Betreuer nur Stellungnahmen abgibt

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Umstand, dass ein wirksam geladener Beteiligter ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen ist, hindert die Annahme einer "mündlichen Erörterung" im Sinne der § 32 Abs. 1 S. 1, § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG nicht. Andernfalls wäre es den Beteiligten möglich, ein Verfahren in der ersten Instanz durch bloßes Nichterscheinen zu blockieren.

Beschränkt sich der Betreuer auf die Abgabe von Stellungnahmen, ohne selbst Anträge zu stellen, liegt kein "Vertreten" im Sinne des § 53 ZPO vor. Der Betreute bleibt in dieser Konstellation in seiner Verfahrensfähigkeit unbeschränkt.

Sinn und Zweck dieser Norm ist zum einen die Vermeidung einander widersprechender Prozesshandlungen von Betreutem und Betreuer. Zum anderen soll der Betreute davor geschützt werden, dass er für sich selbst nachteilige Verfahrenshandlungen vornimmt.

Die Zwecksetzungen der Verfahrenseinheitlichkeit und des Schutzes des Betreuten bleiben gewahrt, wenn die Prozessfähigkeit des Betreuten in einem Verfahren unbeschränkt bleibt, in dem nur er selbst Anträge stellt und sein Betreuer sich darauf beschränkt, lediglich im Rahmen einer Stellungnahme dem Gericht seine Meinung zur Kenntnis zu bringen. Da auf Seiten des Betreuers/Betreuten die Anträge nur von dem Betreuten und damit nur von einer Person gestellt werden, ist für das Gericht eindeutig, was beantragt wird. Dass der Sachvortrag des Betreuers einerseits und des Betreuten andererseits unterschiedlich bis hin zur Gegensätzlichkeit sein kann, betrifft alleine die im Rahmen der Anträge vom Gericht zu treffende Entscheidung in der Sache selbst. So wie das Gericht das widersprechende Vorbringen der Gegenseite berücksichtigen muss, wird es auch die Vortragsinhalte des Betreuten und Betreuers in Erwägung ziehen und hierdurch dem Aspekt des „Schutzes des Betreuten vor sich selbst“ Wirkung verschaffen. Zudem kann der Betreuer seiner Schutzaufgabe gegenüber dem Betreuten jederzeit gerecht werden. Er kann in jedem Verfahrensstadium eigene Anträge stellen, welche die Anträge des Betreuten rechtsunwirksam machen.

Ist der Betreute mangels Vertretung i.S.d. § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfahrensfähigkeit nicht beschränkt, kann der Betreute wirksam Rechtsmittel einlegen.


OLG Frankfurt, 09.01.2014 - Az: 5 UF 406/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:0109.5UF406.13.0A

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