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Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Unzulässigkeit bei Einlegung ohne beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Seit Inkrafttreten des FamFG können Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten nur und ausnahmslos durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Ein Rechtsmittel, das diese Form nicht wahrt, ist als unzulässig zu verwerfen.

Wer darf Rechtsmittel zum BGH einlegen?

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof sind in Betreuungs- und Unterbringungssachen nur dann formgerecht eingelegt, wenn dies durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgt (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dieses Erfordernis gilt seit Inkrafttreten des FamFG ohne Ausnahme. Es besteht daher ein umfassender Anwaltszwang in der Weise, dass der Beteiligte selbst keine wirksame Rechtsmitteleinlegung vornehmen kann. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die Beteiligten in den Vorinstanzen noch ohne anwaltliche Vertretung auftreten konnten.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Vertretungserfordernis?

Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingereicht oder diesem von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird. Die Weiterleitung durch das Ausgangsgericht ändert somit nichts an der Formunwirksamkeit.

Kommt es auf die Art und Statthaftigkeit des Rechtsmittels an?

Es kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel ist und ob es als solches statthaft wäre (§ 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG). Ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Eine nähere Prüfung der Statthaftigkeit ist daher entbehrlich, weil sich die Rechtsfolge in beiden Fällen nicht unterscheidet.

Wie lange ist die Rechtsbeschwerdefrist?

Die Rechtsbeschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Ist diese Frist bereits abgelaufen, hat sich ein zuvor erteilter gerichtlicher Hinweis auf den Formmangel erledigt, da der Mangel dann nicht mehr fristgerecht behoben werden kann. Vorliegend war die Frist bereits abgelaufen, sodass der erteilte Hinweis gegenstandslos war. Kosten entstehen dem Rechtsmittelführer durch eine solche Entscheidung nicht.

Gibt es gegen die Verwerfung ein weiteres Rechtsmittel?

Gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.


BGH, 28.07.2010 - Az: XII ZB 317/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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