Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Selbstschädigungen psychisch kranker Personen bestehen auch bei einer Unterbringung in einer betreuten offenen Wohneinrichtung mit Rücksicht auf den Therapiezweck nur im Falle einer akuten Selbstgefährdung.
Dies gilt auch dann, wenn der latent suizidgefährdete Heimbewohner am Abend zuvor suizidale Absichten verbalisierte, um sich sonach wieder "normal" zu verhalten.
In einem solchen Fall ist eine Verletzung von Sicherungs- und Überwachungspflichten zu verneinen.
Nach den gutachterlichen Feststellungen handele es sich bei der Betroffenen um eine psychisch kranke, an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit aggressiven Impulsdurchbrüchen nach Schädelhirntrauma leidende Person, bei der eine dauerhaft bestehende latente Suizidgefährdung vorliege, die sich auch im Rahmen ihrer stationären Unterbringung in geschlossenen Abteilungen fachpsychiatrischer Krankenhäuser verwirklicht habe.
Dabei sei auf Grund der gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen, dass sich bei der Betroffenen auf Grund ihrer psychischen Erkrankung konkrete Suizidneigungen bzw.Suizidversuche „raptusartig“, d. h. ohne jegliche Vorwarnungen, einstellen und sich (verbalisierte) Suizidneigungen mit Phasen von Normalitätsverhalten in schneller Phase abwechseln können.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Auffassung vertreten, dass allein der am Vorabend verbalisierte Suizidversuch,dem keine unmittelbaren konkreten Durchsetzungshandlungen folgten,nicht hinreiche, um bereits eine akute Suizidgefährdung annehmen zu können.
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