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Strafrechtliche Unterbringung ist Heimunterbringung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

1. Der Betroffene befindet sich auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung in einem Bezirkskrankenhaus in einem Heim i.S.d. §5 VBVG. Dort befindet sich auch der gewöhnliche Aufenthalt, wenn der Betroffene nicht mehr über einen anderen Lebensmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.

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OLG München, 28.07.2006 - Az: 33 Wx 075/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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