Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.
Da nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuung frei zu bestimmen. Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein (noch) aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein.
Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.
Da nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuung frei zu bestimmen. Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein (noch) aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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