Nach § 1908 d BGB ist eine Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Daher kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur dann abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers noch vorliegen. Der Wegfall nur einer dieser Voraussetzungen reicht für die Aufhebung der Betreuung aus. Da nach § 1896 Abs. 1 a BGB gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, muss vor der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Betreuung festgestellt werden, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. Das Gericht hat daher auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist.
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7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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