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Prozessfähigkeit bei Betreuung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Vornahme von Verfahrenshandlungen - wozu auch die Einlegung einer Beschwerde gehört - setzt nach § 58 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Prozessfähigkeit des Beteiligten voraus.
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