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Beschwerdefrist im Betreuungsverfahren beginnt mit Zustellung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern ein anfechtbarer Beschluss im Betreuungsverfahren nicht dem erklärten Willen des Adressaten entspricht, so ist der Beschluss nach § 41 I S. 2 FamFG zuzustellen. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der Zustellung an den Betroffenen selbst. Die Zustellung an den Betreuer ist hinsichtlich des Beginns der

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BGH, 04.05.2011 - Az: XII ZB 632/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern