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Prozessführung - nur Maßnahmen ergreifen die durch Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe finanzierbar sind!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Betreuer darf bei der Prozessführung im Regelfall keine Kosten auslösenden Maßnahmen ergreifen, deren Finanzierung durch Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe nicht gewährleistet werden kann.

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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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