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Prozessführung - nur Maßnahmen ergreifen die durch Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe finanzierbar sind!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Betreuer darf bei der Prozessführung im Regelfall keine Kosten auslösenden Maßnahmen ergreifen, deren Finanzierung durch Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe nicht gewährleistet werden kann.

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