Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers mittels einstweiliger Anordnung ist nur dann möglich, wenn mit dem Aufschub der Betreuung eine Gefahr verbunden wäre, also eine Gefahr besteht, für deren Abwendung hinsichtlich bestimmter Aufgabenkreise kein Aufschub möglich ist.
Dies betrifft beispielsweise Gesundheitsschäden oder eine Vermögensverschleuderung.
OLG Schleswig, 16.02.2005 - Az: 2 W 26/05
ECLI:DE:OLGSH:2005:0216.2W26.05.0A
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