Sport- und Fitnesskaufmann/-frau und die Betreuervergütung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Für die Führung der Betreuung werden durch die Ausbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau keine Kenntnisse vermittelt, die die Erhöhung des Stundensatzes rechtfertigen weil diese nicht zur Führung einer Betreuung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind.
LG Görlitz, 29.08.2013 - Az: 2 T 95/13
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