Sofern sich ein Steuerpflichtiger auf das für ihn günstigere Unionsrecht beruft, so ist der Umstand, dass nach nationalem Recht Berufsbetreuer im Gegensatz zu Vereinsbetreuern mit ihren Betreuungsleistungen steuerpflichtig sind, bedeutungslos.
Soweit der nationale Gesetzgeber beabsichtigt hatte, den Betreuungsvereinen eine gezielte Förderung zuzuwenden, in dem die Betreuungsvereine eine niedrigere Umsatzsteuer zu entrichten haben, steht diese umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung, nach der die Umsatzsteuerfreiheit nicht von sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie z.B. Berufsbetreuern einerseits und die z.B. unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden Betreuungsvereine ohne Gewinnerzielungsabsicht abhängig gemacht werden kann. Dass die Ungleichbehandlung beabsichtigt war, steht der Berufung auf Unionsrecht nicht entgegen.
Soweit der nationale Gesetzgeber beabsichtigt hatte, den Betreuungsvereinen eine gezielte Förderung zuzuwenden, in dem die Betreuungsvereine eine niedrigere Umsatzsteuer zu entrichten haben, steht diese umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung, nach der die Umsatzsteuerfreiheit nicht von sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie z.B. Berufsbetreuern einerseits und die z.B. unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden Betreuungsvereine ohne Gewinnerzielungsabsicht abhängig gemacht werden kann. Dass die Ungleichbehandlung beabsichtigt war, steht der Berufung auf Unionsrecht nicht entgegen.
BFH, 25.04.2013 - Az: V R 7/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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