Studium der Landtechnik führt nicht zu erhöhter Vergütung!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei Kenntnissen aus dem Bereich der Landtechnik, die im Rahmen eines abgeschlossenen Studiums erworben wurden, ist keine allgemeine Nutzbarkeit für die Führung von Betreuungen anzunehmen. Eine Nutzbarkeit setzt voraus, dass die besonderen Kenntnisse ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betroffenen besser und effektiver zu erfüllen. Daher sind die Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem Höchstsatz bei einem abgeschlossenen Studium der Landtechnik nicht erfüllt.
LG Stendal, 20.08.2008 - Az: 25 T 134/08
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus DIE ZEIT
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
Vielen Dank.