Es ist regelmäßig ausreichend, wenn ein gerichtlich bestellter Betreuer den Betreuten im Rahmen der von ihm zu besorgenden Geschäfte aufsucht, Übernachtungen sind in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Daher sind anfallende Übernachtungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
AG Koblenz, 31.01.2008 - Az: 3 XVII 122/04
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