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Betreuervergütung - Ausbilderprüfung statt Berufsausbildung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar im Sinne von § 1 S. 2 Nr. 1 BVormG ist die Zuerkennung fachlicher Eignung gemäß § 76 III BBiG.

Im vorliegenden fall war der Berufsbetreuer als Leiter der Kreditabteilung in einer Bank beschäftigt gewesen.

In der Entscheidung wird ausgeführt, dass die vom Betreuer durchlaufene Ausbildung einer abgeschlossenen Lehre nach § 1 S. 2 Nr. 1 BVormG gleichzustellen sei.

Entscheidend sei dabei, dass die Ausbilderprüfung erfolgreich abgeschlossen worden sei. Außerdem seien die während seiner Berufstätigkeit und Ausbildung gewonnenen Erfahrungen für eine Betreuertätigkeit zweifelsohne von Nutzen.

Der Gesetzgeber stelle einer abgeschlossenen Lehre bzw. einem Hochschulabschluß jeweils vergleichbare beendete Ausbildungen gleich, wenn die dort erworbenen Fachkenntnisse im Rahmen der Ausbildung vermittelt worden sind und die Ausbildung einer abgeschlossenen Lehre in ihrer Wertigkeit entspräche und einen formalen Abschluß aufweise.

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BayObLG, 29.09.1999 - Az: 3Z BR 271/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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